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Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen wurde zum 1. Juli 2012 eingeführt. Zwar bleiben die neuen Regelungen hinter den Erwartungen der Verbraucher zurück, insbesondere im Hinblick auf eine nicht erfolgte Vergünstigung bei der Kfz-Steuer. Inwieweit die aktuelle Regelung einen Sinn macht, muss jeder Einzelne selbst prüfen. Die Versicherung bietet derzeit das einzige Einsparpotential. Im den nachfolgenden Zeilen sind die wichtigsten Punkte zum Wechsel-KZ zusammengetragen.

Nach jahrelangem politischem Gezerre hat auch Deutschland sein Wechselkennzeichen

Grundsätzliches: Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeug- klasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Damit ist das Wechselkennzeichen möglich für:

Klasse M1:

Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz 

Klasse L:

Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse,
ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW

Klasse O1:

Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

 
 
  außerdem
  gilt

 
  

nein
nein
nein
nein
nein
nein
ja

- ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden
- mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zulassen.
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Fahrzeuge mit „H-Kennzeichen“

Gestaltung: Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten KZ-Teil, der mit der Zulas- sungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen KZ-Teil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des (zusammengesetzten) Kennzeichen darstellt.
So wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges KZ führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechsel-KZ identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen KZ-Teil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift fixiert ist.

Als Wechselkennzeichen können einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.

Sonstiges:

  · Das Fahrzeug darf nur mit kompletten Wechsel-KZ auf öffentliche Flächen (auch Parkplatz!)
  · Verwaltungsgebühren fallen mit dem Zulassungsantrag an - einmalige Kosten von rd. € 105,-.

23. Juli 07 - Aufgrund der mir im Überfluss zur Verfügung stehenden Freizeit ist diese Website
immer noch in der Entstehungsphase. Unabhängig davon wird sie unregelmässig modifiziert.

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39. Update
21. Juli 2016